Rechtliche Änderungen für Online-Händler 2021
Als Online-Händler ist es heutzutage sehr wichtig die rechtlichen Änderungen in diesem Bereich zu verfolgen. Diese haben mitunter entscheidende Auswirkungen auf die eigene Tätigkeit.
Cookies und Tracking, E-Privacy und TTDSG
Im Jahre 2019 fällte der BGH im Anschluss an den angerufenen EuGH eine für die Netzwelt sehr erhebliche Entscheidung: Cookies zu Werbezwecken und für die angebotene Seite technisch nicht notwendig sind, dürfen nur verwendet werden, wenn der Nutzer eingewilligt hat. Bis zu dieser Feststellung hatten sich viele Online-Händler am Wortlaut der deutschen Vorschrift orientiert und entsprechende Cookies auch ohne eine aktive und informierte Einwilligung genutzt. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die europäische E-Privacy-Verordnung überfällig. Diese sollte EU-weit neue Regeln auch für den Bereich der Cookies und ähnlicher Technologien bringen.
Jetzt 2 Jahre später hat sich eigentlich kaum etwas verändert: Die damals schon überfällige E-Privacy-Verordnung ist noch immer nicht da. Jedoch gibt es aber Hinweise darauf, dass das Gesetzgebungsverfahren wieder Fahrt aufnimmt. Parallel wird auf deutscher Ebene an einem eigenen Gesetz, kurz dem TTDSG, gearbeitet, dass auch das Setzen von Cookies im Vergleich zum jetzigen Gesetz neu regelt. Für Online-Händler wird es dennoch kaum praktische Änderungen geben. Der aktuelle Entwurf des TTDSG orientiert sich stark an der jetzt noch geltenden EU-Richtlinie. Falls Sie weitere Fragen zu Cookies und Tracking haben, stehen unsere Spezialisten für Online-Shops Ihnen gerne zur Verfügung.
Pflichten bei Herstellergarantie für Online-Händler
Online-Händler müssen über das Bestehen von Garantien informieren, falls welche gegeben sind. Garantie-Bedingungen müssen dann ebenfalls aufgeklärt werden. Dies wird im Rahmen von wie lange, in welchem Umfang und wo die Garantie gilt definiert, oder unter welchen Voraussetzungen sie in Anspruch genommen werden kann. Eine Angabe wie „Zwei Jahre Garantie“ ist hier nicht mehr ausreichend. Hier könnte sich das Risiko von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten ergeben.
Beim BGH wiederum liegt die Frage, was der Händler denn nun zu befürchten haben könnte, wenn er auf die Informationen des Herstellers verlinkt, diese aber unzureichend sind und damit um die Frage, wie weitreichend die Informationspflichten für Händler hier tatsächlich sind. Das wird von deutschen Gerichten bisher durchaus unterschiedlich beurteilt. Der EuGH hat im betreffenden Fall nun den EuGH angefragt. Wann dieser urteilt ist noch unklar.